Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht

Neue Umzugskostenpauschalen

Das BMF hat geänderte Beträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023, IV C 5 – S 2353/20/10004 :003).

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern anlässlich berufsbedingter Umzüge neben den tatsächlichen Aufwendungen für das Speditionsunternehmen höhere Pauschalen steuerfrei erstatten. Der klassische Fall für eine berufliche Veranlassung ist eine Versetzung oder eine erhebliche Fahrzeitverkürzung bezüglich der Fahrt zur Arbeitsstelle. Seit dem 1. März 2024 gilt Folgendes:

  • Der Höchstbetrag für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.286 EUR.
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt 964 EUR.
  • Für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner sowie ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) beträgt der Pauschbetrag 643 EUR.
  • Für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung 193 EUR.

Praxistipp

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.