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Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums haben 8,8 Prozent der Erwachsenen im Alter bis 64 Jahren in den letzten zwölf Monaten wenigstens einmal Cannabis konsumiert – das sind ungefähr 4,5 Millionen Menschen im arbeitsfähigen Alter.

Striktes Verbot von Cannabis im Job

Teillegalisierung von Cannabis

Zum 1. April 2024 ist Cannabis teilweise legalisiert worden. Der Bundesrat hat das Cannabisgesetz am 22. März 2024 gebilligt, es wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eine geringe Menge der Droge darf somit ab dem 1. April 2024 straflos angebaut, mitgeführt und konsumiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass Beschäftigte nun am Arbeitsplatz kiffen dürfen. Letztlich hat die Gesetzesreform eher strafrechtliche Auswirkungen, die sich nicht auf die Spielregeln am Arbeitsplatz auswirken.

Dienst ist Dienst und Rauch ist Rauch

Der Besitz geringer Mengen und der Konsum von Cannabis mag zukünftig mit gewissen Einschränkungen erlaubt sein. Jedoch gilt das Recht auf Rausch nur für die Freizeit, nicht dagegen für die Arbeitswelt. Nach wie vor schulden Arbeitnehmer aufgrund ihres Arbeitsvertrages ihre uneingeschränkte und sichere Arbeitsleistung ohne Einfluss irgendwelcher Substanzen.

Wenn Arbeitnehmer sich zukünftig mit dem Segen des Gesetzgebers nach Feierabend einen Joint rollen, kann kein Arbeitgeber dagegen vorgehen. Ausnahmen mögen in Arbeitsbereichen bestehen, die sich direkt gegen Drogenkonsum wenden, wie z. B. in Suchtberatungsstellen. Grundsätzlich ist der Konsum legaler Drogen jedoch Privatsache des Arbeitnehmers, ebenso wie seine Gesundheit. Somit wären Anordnungen des Arbeitgebers, nach Dienstschluss keine Drogen zu konsumieren, grundsätzlich unwirksam. Möglich wäre nur, den Konsum in Uniform oder formeller Dienstkleidung in der Öffentlichkeit zu untersagen, sofern der Arbeitgeber anderenfalls ein Imageproblem bekäme.

Während der Arbeitszeit und im Dienst ist die Rechtslage eindeutig. Genauso wenig wie Alkohol am Arbeitsplatz gestattet ist, darf während der Arbeitszeit gekifft und erst recht nicht gedealt werden. Zudem müssen Mitarbeiter unverändert sicherstellen, bei Dienstantritt nicht mehr unter dem Einfluss berauschender Mittel zu stehen. Damit ist auch ein Joint in der Mittagspause nicht erlaubt, selbst wenn diese zur Freizeit zählt – Kiffen ist gerade kein normales Tabakrauchen. Arbeitgeber sollten im Einzelfall überlegen, ob sie ihre Belegschaft darauf gesondert hinweisen; eine Verpflichtung besteht jedoch nicht. Soweit Dienst- oder Betriebsanweisungen einen Arbeitsantritt mit Null Promille ausdrücklich vorsehen, wie z. B. im Fahrdienst, oder sonstige betriebliche Regelungen zum Umgang mit Alkohol bestehen, sollten diese nun auf den Cannabiskonsum ausgeweitet werden. Besteht ein Betriebsrat, muss dessen Mitbestimmungsrecht beachtet werden.