Praxistipp

Die gesetzlichen Regelungen des Nichtraucherschutzes in § 5 Arbeitsstättenverordnung sind mit dem Cannabisgesetz auf E-Zigaretten ausgeweitet worden. Nunmehr bezieht sich der Nichtraucherschutz auch auf „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten“.

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Pflicht zum Nichtraucherschutz

Rauchen zählt zum größten vermeidbarem Gesundheitsrisiko in Deutschland. Jährlich sterben hierzulande über 127.000 Menschen an den Folgen des Tabakkonsums. So ist jede fünfte Krebserkrankung auf das Rauchen zurückzuführen. Zudem ist Rauchen einer der Hauptrisikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Auch wenn die Anzahl der Raucher in der erwachsenen Bevölkerung seit 1980 leicht rückläufig ist, rauchen weiterhin insgesamt 22,7 Prozent der Frauen und Männer ab 18 Jahren. Da auch das Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Folgen hat, ist der Schutz vor Tabakrauch am Arbeitsplatz seit Jahren gesetzlich geregelt und Teil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten ist der betriebliche Nichtraucherschutz seit dem Jahr 2002 gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu schützen, z. B. durch ein allgemeines oder teilweises Rauchverbot oder den Einbau von Entlüftungsanlagen. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr sind nur so weit rauchfrei zu halten, als es die Art des Betriebes und der Beschäftigung zulässt. Mit der Schaffung von Raucherräumen oder -zonen können gleichzeitig auch die Interessen der rauchenden Mitarbeiter berücksichtigt werden, denn ihnen ist das Rauchen zu zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen. Ein Anspruch auf einen Raucherraum o. Ä. haben Beschäftigte allerdings ebenso wenig wie auf eine Zigarettenpause an sich.

Bei der Einführung sowie der konkreten Ausgestaltung und Durchführung eines Rauchverbots im Betrieb müssen Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat abstimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG). Ausnahme: Im Betrieb besteht ein Rauchverbot aus Gründen der Feuer- oder Explosionsgefahr. Ist kein Betriebsrat vorhanden, kann der Arbeitgeber einseitig per Direktionsrecht ein Rauchverbot am Arbeitsplatz erlassen, wenn dies nach billigem Ermessen erfolgt.