Praxistipp

Die Weiterleitungsverpflichtung gilt auch für Stornierungen des Arbeitgebers, damit bereits weitergeleitete Datensätze bei der bisher zuständigen Krankenkasse entsprechend korrigiert werden können.

eAU - Neue Regelung beim Kassenwechsel

Weiterleitung von Arbeitgeberanfragen

Seit dem 1. April 2024 müssen Arbeitgeberanfragen, die der neuen Krankenkasse vor Abschluss des Kassenwechsels zugehen und zu der dort keine entsprechenden AUDaten vorliegen, von der neuen Kasse elektronisch an die bisherige Kasse weitergeleitet werden. Diese gibt dann eine Rückmeldung an den Arbeitgeber auf Grundlage der ihr vorliegenden AU-Daten. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber die notwendigen eAU-Daten zeitnah erhalten – auch wenn der Kassenwechsel noch nicht abgeschlossen ist.

Bedeutung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei einer Erkrankung und gleichzeitigem Kassenwechsel ihrer Beschäftigten die eAU-Anfragen nach Möglichkeit immer an die neue Krankenkasse übermitteln, damit ihnen ohne Mehraufwand die erwarteten Rückmeldungen übermittelt werden können. Dabei kann es vorkommen, dass Arbeitgeber von verschiedenen Krankenkassen eine Rückmeldung erhalten, auch wenn sie ihre Anfrage nur an eine Kasse gerichtet haben (siehe Beispiel).