Pauschalierung der Steuer bei VIP-Logen

Sachgeschenke an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde können pauschal mit 30 Prozent vom Zuwendenden versteuert werden. Der BFH hat sich mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für Leerplätze und die die Geschäftspartner begleitenden Mitarbeiter des Einladenden von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgenommen werden können.

Der BFH hatte die Frage zu beantworten, welche Aufwendungen unter Berücksichtigung von leer gebliebenen Plätzen in der VIP-Loge und Begleitung von Geschäftsfreunden durch Arbeitnehmer des Einladenden zu pauschalieren sind.

Der BFH betont in seinem Urteil vom 23. November 2023 – VI R 15/21, die Pauschalierung nach § 37b EStG setze zunächst steuerbare Einnahmen beim Empfänger voraus. Dies gelte sowohl für Zuwendungen an Geschäftsfreunde als auch an eigene Mitarbeiter. Erweise sich eine Zuwendung an Mitarbeiter als Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, bedürfe es insoweit keiner Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG. So verhalte es sich bezüglich der als Gastgeber gegenüber den Geschäftsfreunden auftretenden Arbeitnehmern.

Bei einzelnen Veranstaltungen waren im Entscheidungsfall die Logenplätze nicht belegt. Für den BFH folgt daraus, dass niemandem ein Vorteil zugewandt werde. Die Pauschalierung nach § 37b EStG habe insoweit zu unterbleiben. Die von den Gesamtkosten auf Leerplätze bzw. auf nicht besuchte Veranstaltungen entfallenden Aufwendungen erhöhten die Vorteilswerte der tatsächlichen Logenbesucher nicht.

Bemessungsgrundlage sind alle Aufwendungen, die auf die pauschalierbaren Aufwendungen entfallen. Im Entscheidungsfall waren die Gesamtkosten im Schätzungswege aufzuteilen, weil der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG nur die Geschenkekosten, nicht aber die Werbekosten unterliegen. Die Schätzungshöhe in einen Anteil „Werbung“ (57 Prozent) und „Geschenke“ (43 Prozent Ticketkosten) hat der BFH nicht beanstandet.

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