eAU - Neue Regelung beim Kassenwechsel
Weiterleitung der eAU-Daten
Seit 2023 ist das eAU-Verfahren in Kraft. Arbeitgeber rufen seitdem die AU-Informationen (Beginn und Dauer) bei der jeweiligen Krankenkasse ihrer Beschäftigten elektronisch ab. Wechselte ein Mitarbeiter bislang während einer AU seine Krankenkasse und ging nicht erneut zur Arztpraxis, führte das regelmäßig zu Problemen beim Informationsaustausch. Der Grund: Nur die alte Kasse erhielt die Informationen über die AU per Datenaustausch – die neue wurde hingegen nicht automatisch informiert. Infolgedessen kam es häufig zu Verzögerungen und Problemen beim Datenabruf der eAU sowie zu Mehraufwand bei den Arbeitgebern.
Bereits mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz vom 20. Dezember 2022 ist geregelt worden, dass bei einem Wechsel der Krankenkasse vom 1. April 2024 an die zuvor zuständige Kasse die eAU-Daten aktiv (d. h. ohne Anforderung) an die neue elektronisch weiterleiten muss. Dies gilt immer dann, wenn die AU des Beschäftigten länger gilt, als die Mitgliedschaft in der alten Kasse andauert. Für die Übermittlung wurde nun ein maschinelles Datenaustauschverfahren zwischen den Krankenkassen etabliert, das sog. Weiterleitungsverfahren.
Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass die neue Krankenkasse die von der Arztpraxis übermittelten eAU-Daten auch dann erhält, wenn dort vor Abschluss des Kassenwechsels die elektronische Gesundheitskarte der alten Kasse vorgelegt wurde oder der Kassenwechsel innerhalb des Quartals erfolgt ist.
Die Weiterleitungspflicht der eAU-Daten besteht nicht, wenn der Beschäftigte in die private Krankenversicherung oder ins Ausland wechselt.