Praxistipp

Verursacht ein aufgrund von Cannabiskonsum nicht oder nur eingeschränkt dienstfähiger Mitarbeiter während der Ausübung seines Dienstes Personenschäden, müssen Arbeitgeber mit der Einleitung strafrechtlicher Schritte rechnen, wenn Sorgfalts- und Fürsorgepflichten nicht ausreichend beachtet wurden.

Striktes Verbot von Cannabis im Job

Arbeitsrechtliche Maßnahmen

Bei Dienstantritt unter Cannabiseinfluss gilt nichts anderes als beim Konsum von Alkohol oder anderen Drogen: Arbeitgeber dürfen nicht dienstfähige Personen nach Hause schicken und müssen die deshalb ausgefallene Arbeitszeit auch nicht vergüten. In bestimmten Arbeitsbereichen, beispielsweise in der Pflege oder im Fahrdienst, sind Arbeitgeber zum Schutz von Dritten sogar verpflichtet, die betreffenden Personen nicht arbeiten zu lassen. In diesem Zusammenhang sollte der Arbeitgeber beachten, dass Mitarbeiter, die erkennbar unter Drogeneinfluss stehen, nicht allein nach Hause geschickt oder gar ans Steuer gelassen werden dürfen (Fürsorgepflicht).

Bereits jetzt regelt die DGUV-Unfallverhütungsvorschrift 1 (§ 15, Absatz 2), dass versicherte Arbeitnehmer sich vor oder bei der Arbeit nicht in einen Zustand versetzen dürfen, der sie selbst oder andere gefährden könnte, sei es durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel.

Auch aufgrund der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht müssen Vorgesetzte zudem sicherstellen, dass nicht dienstfähige Personen, deren Blick noch rauchgetrübt ist, sich während ihrer Tätigkeitsausübung nicht selbst verletzen. Erst recht jedoch müssen Kollegen und Dritte geschützt werden.

Welche weiteren arbeitsrechtlichen Maßnahmen noch erfolgen können, ist einzelfallabhängig. Sofern keine Suchterkrankung vorliegt, wird bei einer ersten Verfehlung eine Abmahnung ausreichend sein. In schweren Fällen oder bei Wiederholungen können auch Kündigungen gerechtfertigt sein.

Da sich Kiffen im Allgemeinen nicht leistungsfördernd auswirkt, können arbeitsrechtliche Maßnahmen außerdem in Betracht kommen, wenn sich die Arbeitsleistung aufgrund von Cannabiskonsum deutlich verschlechtert, wobei den Arbeitgeber dann die Beweislast treffen wird. Keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen kommen dagegen in Betracht, wenn Mitarbeiter aus medizinischen Gründen Cannabis einnehmen, beispielsweise bei chronischen Erkrankungen. Jedoch wird dann, wie bei einer Medikation mit Psychopharmaka, im Einzelfall gemeinsam mit dem Betriebsarzt oder anderen Stellen darüber entschieden werden müssen, ob der Mitarbeiter seine Tätigkeit noch in vollem Umfang ausüben darf. Entscheidend dafür ist die konkret ausgeübte Beschäftigung.