Kapitalbeteiligung für Mitarbeiter attraktiver

Nachgelagerte Besteuerung

Das sog. Fondsstandortgesetz aus dem Jahr 2021 brachte mit § 19a EStG Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen auch bei einem Wert über den Freibetrag hinaus zunächst nicht besteuert werden (Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung).

Die Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übertragen werden. Für die Sozialversicherung gilt der Steueraufschub gemäß § 19a EStG auch weiterhin ausdrücklich nicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).