Der Versteuerung der Vermögensbeteiligung unterliegt grundsätzlich der gemeine Wert der Beteiligung, der schon bei der Übertragung (ggf. in Abstimmung mit dem Betriebsstättenfinanzamt) festgestellt werden muss.
Im Falle eines Rückerwerbs der Anteile bei Verlassen des Unternehmens (sog. Leaver-Events) ist nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und erwirbt der Arbeitgeber oder ein Konzernunternehmen die Vermögensbeteiligung vom Arbeitnehmer zurück, tritt an die Stelle des gemeinen Werts die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung.
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber gewährt seinen zehn Mitarbeitern im Januar 2024 eine GmbH-Beteiligung im Wert von jeweils 6.000 EUR. Die Mitarbeiter veräußern ihre Beteiligung im Jahr 2028.
Beurteilung:
Der geldwerte Vorteil in Höhe von 4.000 EUR (6.000 EUR abzüglich 2.000 EUR Steuerfreibetrag) unterliegt im Januar 2024 nicht der Arbeitslohnbesteuerung, wenn die Arbeitnehmer der Nichtbesteuerung zustimmen. Die Versteuerung erfolgt zeitversetzt im Jahr 2028.
Abwandlung:
Ein Mitarbeiter finanziert den Erwerb der GmbH-Beteiligung durch Gehaltsumwandlung. Die nachgelagerte Besteuerung kann nicht angewandt werden, denn die Vermögensbeteiligung wurde nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Bei diesem Mitarbeiter liegt daher bereits im Januar 2024 steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe von 4.000 EUR vor (6.000 EUR abzüglich 2.000 EUR Steuerfreibetrag).