Neues zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Initiative des Gesetzgebers

Als Ausweg aus diesem Dilemma beabsichtigt der Gesetzgeber eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften, um für Klarheit zu sorgen. Dazu wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Expertenkommission eingesetzt, deren Vorschläge die Basis für die nun vorliegenden Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz bilden.

Im Ergebnis hält die Expertenkommission am Ehrenamtsprinzip grundsätzlich fest und orientiert sich im Wesentlichen an der Rechtsprechung des BAG. Dem vielfach aus der Entscheidung des BGH gezogenen Schluss, eine über die Mindestvergütung hinausgehende Vergütung von Betriebsratsmitgliedern sei nur ausnahmsweise zulässig, wird im Ergebnis eine Absage erteilt. Gleichzeitig soll die Möglichkeit, Verstöße gegen das Begünstigungsverbot aufzuklären und zu ahnden, nicht eingeschränkt werden. Dazu wurden die nebenstehenden beiden gesetzlichen Neuregelungen von der Bundesregierung verabschiedet.

Somit wird die Gefahr einer möglichen Benachteiligung langjährig amtierender Betriebsratsmitglieder anerkannt und ein Ausweg aus der bestehenden Problematik aufgezeigt. Auch soll deutlich mehr Transparenz bei fiktiven Karrieren und der darauf basierenden Vergütungsermittlung geschaffen werden.

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen sich künftig auf ein Verfahren zur Bestimmung von Vergleichspersonen verständigen und dazu eine Betriebsvereinbarung abschließen, die von den Arbeitsgerichten nur noch auf „grobe Fehlerhaftigkeit“ überprüft werden kann. Dabei müssen sie sich an den Vorgaben der Rechtsprechung orientieren. Damit sind solche Arbeitnehmer als vergleichbar anzusehen, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie das Betriebsratsmitglied und dafür in gleicher Weise wie dieses fachlich und persönlich qualifiziert waren. Ergeben sich nach Amtsübernahme Änderungen der geschuldeten Arbeit, werden vergleichbare Arbeitnehmer für die „neue“ Tätigkeit ausgewählt werden müssen.

Nicht geregelt ist, wie die Betriebsparteien vorzugehen haben, wenn im Betrieb keine vergleichbaren Arbeitnehmer vorhanden sind. Denkbar ist, in diesem Fall die regionale Branchenüblichkeit als Kriterium heranzuziehen. Offen ist auch, wie groß eine Vergleichsgruppe überhaupt sein muss.

Von einer groben Fehlerhaftigkeit der einvernehmlichen Festlegungen der Betriebsparteien im Verfahren und zu Vergleichspersonen wird auszugehen sein, wenn von den Vergleichbarkeitsmerkmalen gravierend abgewichen wird. Beispielsweise dann, wenn sachwidrige weitere Kriterien benannt, wesentliche Kriterien nicht berücksichtigt oder diese untereinander falsch gewichtet werden.

Unglücklich scheint jedoch, dass eine solche Betriebsvereinbarung nach dem Wortlaut der Gesetzesänderung nicht erzwingbar und damit auch nicht verpflichtend ist. Was die Frage aufwirft, welche Folgen es hätte, wenn keine Betriebsvereinbarung zustande kommt.

In jedem Fall müssen Arbeitgeber darauf achten, dass bei einer fiktiven Beförderung eines Betriebsratsmitglieds zur Rechtfertigung einer höheren Vergütung auch passende freie Stellen nachweisbar vorhanden sind. Soweit keine Stellenkapazitäten bestehen, wird ein Anspruch auf eine höhere Vergütung unter Berufung auf § 78 Satz 2 BetrVG nicht hergeleitet werden können. Eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern dürfte dabei ausgeschlossen sein, weil auch andere Arbeitnehmer üblicherweise nicht auf schon besetzte Stellen befördert werden.