Stärkung der betrieblichen Weiterbildung

Weiterbildung während Kurzarbeit

Bereits während der Corona-Krise wurden mit dem sog. Arbeit-von-morgen-Gesetz bzw. dem Beschäftigungssicherungsgesetz Anreize für Arbeitgeber geschaffen, ihre Beschäftigten während der Zeit einer betrieblichen Kurzarbeit weiter zu qualifizieren (§ 106a SGB III). Die Sonderregelung wurde durch das Weiterbildungsgesetz bis zum 31. Juli 2024 – und damit um ein Jahr – verlängert. Arbeitgebern werden hierfür auf Antrag 50 Prozent der von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet. Voraussetzung für die Förderung ist, dass

Auch die Lehrgangskosten können in Abhängigkeit von der Betriebsgröße auf Antrag zu 15, 25, 50 oder sogar 100 Prozent erstattet werden – vorausgesetzt, die Weiterbildungsmaßnahme dauert länger als 120 Stunden und sowohl Maßnahme als auch Träger sind von der BA zugelassen. Für Maßnahmen, die auf ein nach dem AFBG förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten, können keine Lehrgangskosten erstattet werden.

Die BA hat Anfang 2024 ein neues „Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung“ (NOW) freigeschaltet, um Informationen zu dem Thema für Privatpersonen, Unternehmen und Weiterbildungsanbieter zu bündeln. So soll es einfacher werden, den Überblick zu behalten und Weiterbildungsangebote zu finden, die wirklich zu den eigenen Bedürfnissen passen.

Praxistipp

Förderleistungen für Maßnahmen, die während der Kurzarbeit begonnen wurden, sind ausschließlich nach der Sonderregelung des § 106a SGB III möglich und nicht nach der allgemeinen Weiterbildungsförderung gemäß § 82 SGB III.