Erwerbsgeminderte: Höhere Hinzuverdienstgrenzen

Seit dem 1. Januar 2024 gelten für Erwerbsminderungsrentner höhere Hinzuverdienstgrenzen. So gilt bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 EUR; wurde vor dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt, gilt hier die höhere individuell-dynamische Grenze. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 EUR. Verdient der Rentner mehr, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent von seiner Erwerbsminderungsrente abgezogen. Wichtig ist dabei jedoch immer, dass die Erwerbsgeminderten nicht über ihr Restleistungsvermögen (3 bzw. 6 Stunden täglich) hinaus arbeiten. Über Einzelheiten informiert die Deutsche Rentenversicherung.