Stärkung der betrieblichen Weiterbildung

Verbesserung der Beschäftigtenförderung

Bereits mit dem sog. Arbeit-von-morgen-Gesetz („Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“) von 2020 wurde die Weiterbildungsförderung nach § 82 SGB III durch die BA verbessert. Mit dem am 17. Juli 2023 beschlossenen neuen Weiterbildungsgesetz sind diese Fördermöglichkeiten erweitert und für Unternehmen leichter zugänglich gemacht worden. Auf diese Weise soll der beschleunigten Transformation in der Arbeitswelt Rechnung getragen werden.

Die aktuelle Reform der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte vereinfacht den Zugang zu den Weiterbildungsangeboten und macht die Fördermöglichkeiten transparenter. So entfällt ab dem 1. April 2024 die bislang zwingende Voraussetzung für eine Weiterbildungsförderung – die Betroffenheit der Tätigkeit vom Strukturwandel bzw. eine Weiterbildung in einem Engpassberuf. Diese wird nun angesichts des allgemeinen, d. h. nahezu alle Wirtschaftsbereiche betreffenden Strukturwandels unterstellt.

Darüber hinaus sollen ab dem 1. April 2024 vereinfachte Voraussetzungen für die Förderung, feste Fördersätze in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und weniger Förderkombinationen gelten, um die Weiterbildungsstruktur nachvollziehbarer zu gestalten. Auch werden die Erstattung der Lehrgangskosten sowie Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der beruflichen Weiterbildung durch die BA ausgeweitet.

Ältere und schwerbehinderte Arbeitnehmer

Um die Beschäftigungsfähigkeit von älteren (Vollendung des 45. Lebensjahres bei Teilnahmebeginn) sowie schwerbehinderten Arbeitnehmern zu sichern, erfolgt bei Betrieben mit weniger als 500 (bislang 250) Beschäftigten hinsichtlich der Lehrgangskosten eine 100-Prozent-Förderung. Dies soll die Prüfarbeit und Ermessensentscheidung der BA über eine Förderung erleichtern, die auch weiterhin über eine Kostenübernahme entscheidet. Innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen bleiben von der Förderung durch die BA ausgeschlossen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).

Praxistipp

Die Fördermöglichkeiten gelten auch für Arbeitnehmer, deren Berufsabschluss bzw. deren letzte nach § 82 SGB III geförderte Maßnahme erst zwei Jahre (bisher: vier Jahre) zurückliegt.