BFH-Urteil zu BGF-Leistungen des Arbeitgebers

Arbeitgebergeförderte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen können ggf. steuerfrei bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob auch angefallene Reisekosten steuerfrei ersttatet werden können.

Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die den Anforderungen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen, sind nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis maximal 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich erbracht werden.

Anerkannt werden z.B. Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz, Seminare über Alkohol- und Nikotinmissbrauch, angeleitete Gesundheitssportangebote zur Reduzierung von Bewegungsmangel wie z.B. Pausengymnastik, Ausgleichsgymnastik und Ausdauertraining. Nicht begünstigt sind Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios, physiotherapeutische Behandlungen, Eintrittsgelder in Schwimmbädern oder Saunen.

Fraglich war, ob die Steuerbefreiung auch bei mehrtägigen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Gesundheitsmaßnahmen gilt. Das Finanzgericht (FG) Thüringen hatte die Versteuerung der vom Arbeitgeber übernommenen Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten zunächst verneint.

Das Finanzamt hat allerdings im anschließenden Revisionsverfahren vor dem BFH Recht bekommen. Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers seien – so der BFH – regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (BFH, Urteil v. 23.11.2023 – VI R 24/21). Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen.

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