Praxistipp

Die Unterweisung muss dokumentiert und aufbewahrt werden, damit der Arbeitgeber z. B. nach einem Arbeitsunfall nachweisen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist (§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Wie dies geschehen soll und wie lange die Unterlagen aufbewahrt werden müssen, ist in der Vorschrift nicht geregelt. Ratsam ist laut Empfehlung der DGUV Information 211-005 / BGI 527 eine Aufbewahrung aller zugehörigen Unterlagen (Unterweisungsinhalt, Unterschriftenliste der Teilnehmenden, Datum der letzten Unterweisung) für mindestens zwei Jahre.

Unterweisungen: Mehr Sicherheit am Arbeitsplatz

Anlässe für eine Unterweisung

Generell sind Unternehmen dazu verpflichtet, regelmäßig Unterweisungen durchzuführen, und zwar mindestens einmal im Jahr. Aufgrund spezieller Arbeitsschutzverordnungen können aber auch kürzere Intervalle vorgeschrieben sein. Daneben gibt es auch Unterweisungen, die anlassbezogen erfolgen müssen, z. B. wenn sich der Aufgabenbereich eines Mitarbeiters ändert, wenn sich neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben oder wenn ein Unfall stattgefunden hat. Darüber hinaus hat eine Erstunterweisung bei jeder Neueinstellung bzw. einem Arbeitsplatzwechsel oder der Einführung neuer Arbeitsmittel zu erfolgen, und zwar jeweils vor Beginn der Tätigkeit. Sie gliedert sich in einen allgemeinen und einen arbeitsplatzbezogenen Teil.