Änderungen beim Kassenwahlrecht

Endet die bisherige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse und wird unmittelbar daran anschließend ein neues Versicherungspflichtverhältnis begründet, entsteht damit ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht des Versicherungspflichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die 18-monatige Mindestbindungsfrist an die Krankenkasse erfüllt ist. Eine Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft ist dann nicht erforderlich.

Damit ändert sich die bisherige Praxis beim Kassenwahlrecht in den Fällen, in denen sich aufeinanderfolgende Mitgliedschaften nahtlos aneinander anschließen. Bislang verlangten die Krankenkassen entsprechend den „Grundsätzlichen Hinweisen zum Krankenkassenwahlrecht“ auch in solchen Fällen eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse; eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse konnte nur ausgestellt werden, wenn eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wurde. Anders wurde jedoch verfahren, wenn zwischen den beiden Mitgliedschaften eine Unterbrechung von wenigstens einem Kalendertag lag. In solchen Fällen war die Wahl einer neuen Krankenkasse ohne Kündigungsverfahren möglich, auch wenn die 18-monatige Bindungsfrist (§ 175 Abs. 4 SGB V) nicht erfüllt war.

Kündigung nicht immer erforderlich

Die Änderung der Verfahrensweise ist durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom September 2018 erforderlich geworden (BSG, Urteil vom 11.9.2018, B 1 KR 10/18 R). Die obersten Sozialrichter stellten fest, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Kündigung der Kassenmitgliedschaft nur gefordert wird, wenn die bisherige Mitgliedschaft nicht schon kraft Gesetzes geendet hat. Endet aber die bisherige Mitgliedschaft, weil durch einen neuen Tatbestand (z. B. ein neu beginnendes Arbeitsverhältnis) Versicherungspflicht neu begründet wird, „ist dagegen kein Raum für eine Kündigung im Rahmen des mehrgliedrigen Verfahrens. […] Auch im Fall der zeitlich unmittelbaren Aufeinanderfolge von jeweils zu Versicherungspflicht führenden Sachverhalten entspricht dem eine gesetzliche Aufeinanderfolge rechtlich getrennter Mitgliedschaften und ist dementsprechend kein Raum für eine Beendigung der zeitlich früheren durch Kündigung …“. Anders als bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ist das Kassenwahlrecht bei aufeinanderfolgenden Tatbeständen der Versicherungspflicht jedoch an die Erfüllung der 18-monatigen Bindungsfrist geknüpft. Da die bisherige Krankenkasse bei einem solchen Wechsel der Mitgliedschaft nicht mehr involviert ist, wird der Versicherungspflichtige eine entsprechende Erklärung gegenüber der neuen Krankenkasse abgeben müssen.