Praxistipp

Gesundheitsexperten raten trotz allem dazu, Drucker und Kopierer in einem gut belüfteten Raum aufzustellen. Geräte, die sehr häufig benutzt werden, sollten in einem separaten Raum stehen, der belüftet werden kann.

Tonerstaub verursacht keine Berufskrankheit

Atemwegsbeschwerden durch Tonerstaub sind keine Berufskrankheit und somit kein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der Staub nicht generell krank macht. Dies geht aus einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor (L 9 U 159/15). Nach Ansicht der Richter sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne jedoch eine Verursachung nachgewiesen werden, allerdings nur durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest.

Im vorliegenden Fall war ein 63-jähriger Mann knapp vier Jahre lang in einem Kopierladen beschäftigt. Infolge zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er verwies darauf, täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 m² großen Raum ausgeführt zu haben. Nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, weil ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung nicht belegt werden könne. Der 63-Jährige habe schon vor seiner Tätigkeit im Druckerraum an Heuschupfen und Asthma gelitten. Zwar sei davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Versicherte diesen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Dies lasse sich auch nicht mehr ermitteln, da sein ehemaliger Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet worden sei.