Arbeitgeberzuschüsse zu Mahlzeiten

Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber – z. B. aufgrund eines arbeitsvertraglich vereinbarten Anspruchs – arbeitstäglich Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit mit dem (steuerlich günstigen) jeweiligen amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass

  • tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag-/ Abendessen) durch den Arbeitnehmer erworben wird,
  • für jede Mahlzeit nur ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage) beansprucht werden kann,
  • der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt; für 2019 liegt der Grenzbetrag für Mittag- oder Abendessen also bei 6,40 EUR (3,10 EUR + 3,30 EUR),
  • der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
  • der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern innerhalb der ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit beansprucht werden kann.

Der Arbeitgeber darf für die vorgenannten Zuschüsse die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal erheben. Dies gilt auch, wenn keine vertragliche Beziehung zu dem Unternehmen besteht, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt

Auch Home-Office-Mitarbeiter begünstigt

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind nunmehr auch dann mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die im Home-Office oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. Diese Begünstigung gilt unabhängig davon, ob in der Arbeitszeit Ruhepausen vorgesehen sind.