Midijobs

Zusätzliches Entgelt für die Rentenberechnung

Vom 1. Juli 2019 an ist in allen Entgeltmeldungen mit den Midijob-Kennzeichen „1“ oder „2“ zusätzlich zur bisher im Gleitzonenfall auch schon übermittelten Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme das Arbeitsentgelt anzugeben, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich zu berücksichtigen wäre (tatsächliches Arbeitsentgelt). Die Angabe hat in dem neuen Datenfeld „Entgelt Rentenberechnung“ im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) zu erfolgen.

Hintergrund: Der ermäßigte Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Beschäftigungen im Übergangsbereich führt ab dem 1. Juli 2019 nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen, da die Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus diesen Beschäftigungen immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt werden. Der bislang bei Gleitzonenfällen mögliche Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung entfällt daher.