Praxistipp
Eine betrieblich durchgeführte Führerscheinkontrolle ist nicht notwendig, da der Arbeitgeber nicht für den Fahrer eines E-Scooters haftet. Die Halterhaftung trifft nicht zu, weil der E-Scooter nicht schneller als 20 km/h fährt (§§ 7 und 8 Straßenverkehrsgesetz).
E-Scooter im Betrieb - sicher unterwegs
Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen
Arbeitgeber sind für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich und müssen Arbeitsunfällen vorbeugen, indem sie die Unfallverhütungsvorschriften einhalten (§ 1 DGUV-Vorschrift 70). Diese beziehen sich auf alle betrieblich genutzten Fahrzeuge, die schneller als acht Stundenkilometer fahren und somit auch auf E-Scooter.
Bevor Mitarbeiter einen E-Scooter betrieblich nutzen, ist eine theoretische sowie praktische Einweisung notwendig, die jährlich wiederholt werden muss. Ebenso müssen E-Scooter in die vom Arbeitgeber zu erstellende Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Dies bedeutet, dass alle möglichen Gefährdungen berücksichtigt und bewertet werden müssen. In der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber Sicherheitsbestimmungen festlegen, die im normalen Straßenverkehr bei der Nutzung des E-Scooters nicht gelten. So kann z. B. bestimmt werden, dass für die betriebliche Nutzung eine Helmpflicht gilt und reflektierende Kleidung oder geeignetes Schuhwerk getragen werden müssen.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die betrieblichen E-Scooter regelmäßig instand zu halten, damit ein sicherer Gebrauch gewährleistet ist. Die Inspektion und Wartung sollte mindestens einmal jährlich durch Fachleute erfolgen. Bei geliehenen E-Scootern ist der Verleiher für die regelmäßige Wartung und Prüfung zuständig.