Urlaub verfällt nicht immer

Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer auffordern, ihren noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen, und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall eines Wissenschaftlers, der 51 Tage Urlaub aus mehreren Jahren bezahlt haben wollte, den er bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht genommen hatte.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz verfällt Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Allerdings konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen, der während des Arbeitsverhältnisses auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war.

Diese Rechtsprechung hat das BAG weiterentwickelt und damit auch Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. November 2018, C-684/16) umgesetzt. Demnach hat der Arbeitgeber klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Wann ein Hinweis „rechtzeitig“ kommt, ließen die Richter offen.

BAG, Urteil vom 19. 2. 2019, 9 AZR 541/15