Entgelttransparenzgesetz kaum genutzt

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), das seit dem 6. Juli 2017 in Kraft ist und zu gleicher Bezahlung von Männern und Frauen führen soll, hat bis jetzt kaum Wirkung gezeigt. Lediglich eine Minderheit der Unternehmen ist bislang aktiv geworden, wie aus einer aktuellen Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung hervorgeht. Um die Wirksamkeit des Gesetzes zu erhöhen, seien laut Studie strengere Auflagen und spürbare Sanktionen nötig.

Seit Beginn der zweiten Stufe des EntgTranspG, ab 6. Januar 2018, besteht in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern für jeden Beschäftigten ein individueller Auskunftsanspruch über die Vergütung eines vergleichbaren Kollegen des jeweils anderen Geschlechts. Hat das Unternehmen mehr als 500 Mitarbeiter, haben Arbeitgeber regelmäßig die Entgeltgleichheit zu überprüfen und, wenn nötig, diese herzustellen. In nur 12 Prozent der Betriebe ist die Geschäftsleitung von sich aus aktiv geworden, um das Gesetz umzusetzen. In mittelgroßen Betrieben (200 bis 500 Mitarbeiter) haben 19 Prozent, in Betrieben ab 500 Mitarbeitern 18 Prozent etwas unternommen. Sanktionen bei Nichteinhaltung des Gesetzes bestehen für den Arbeitgeber nicht. Auch der individuelle Auskunftsanspruch wurde nur selten wahrgenommen. Nur in 13 Prozent der mittelgroßen Betriebe und 23 Prozent der Betriebe ab 500 Beschäftigten hat sich mindestens eine Person an den Betriebsrat gewandt, um ihr Gehalt überprüfen zu lassen. Arbeitnehmer haben nach Erhalt einer Auskunft keinen Anspruch auf eine Vergütungsanpassung; ihnen bleibt nur eine Klage vor dem Arbeitsgericht.