Urlaubsabgeltung geht auf Erben über

Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis und hat er noch Resturlaubsansprüche, so geht der Anspruch auf deren Abgeltung auf die Erben über. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor, das sich von seiner bisherigen Rechtsprechung verabschiedet hat.

Im vor dem BAG entschiedenen Fall hatte die Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes geklagt. Der Ehemann war während seiner aktiven Berufstätigkeit verstorben, es bestand zum Todeszeitpunkt noch Anspruch auf 25 Urlaubstage im selben Jahr. Als anerkannter schwerbehinderter Mensch hatten dem verstorbenen Arbeitnehmer insgesamt 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr zugestanden. Die Erbin verlangte vom Arbeitgeber die Auszahlung dieser nicht genommenen Urlaubstage.

Alle Instanzen bis hinauf zum Bundesarbeitsgericht bestätigten diesen Anspruch nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz. Auch nach europäischem Recht erlischt der Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers, der Anspruch auf finanziellen Ausgleich bleibt erhalten und geht als Teil der Erbmasse auf die Erben über (EuGH, Urteil vom 6. November 2018, C-569/16, C-570/16). Die Abgeltung betrifft dabei nicht nur den bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub, sondern ggf. auch darüber hinausgehenden tariflich festgelegten Erholungsurlaub sowie den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.

BAG, Urteil vom 22. 1. 2019, 9 AZR 45/16