Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird der Kündigungsschutz von Personen, die Betriebsratswahlen vorbereiten oder einleiten, geringfügig erweitert. Große praktische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Wenn Personen zur Wahlversammlung einladen, erweitert sich der Kündigungsschutz auf die ersten sechs – statt bisher die ersten drei – in der Einladung aufgeführten Personen (§ 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz – KSchG). Damit wird zwar eine größere Anzahl von Personen geschützt als für das Einladungsschreiben mindestens erforderlich ist, jedoch dürften die Auswirkungen überschaubar sein, zumal die Erweiterung ohnehin im Wesentlichen nur für Betriebe gilt, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt.
Auch Personen, die andere Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternehmen, können nun Kündigungsschutz in Anspruch nehmen, der sich aber nur auf ordentliche personen- und verhaltensbedingte, nicht jedoch betriebsbedingte Kündigungen bezieht. Dieser besondere Kündigungsschutz zur Einleitung einer ersten Betriebsratswahl beginnt, sobald Gespräche mit anderen Beschäftigten zur Unterstützung einer Betriebsratsgründung geführt werden oder bei einer ersten Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft. Dieser besondere Kündigungsschutz endet mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Wahl, spätestens jedoch drei Monate nach der Beglaubigung. Dabei kommen natürlich die bisherigen Kündigungsschutzvorschriften zur Anwendung, wenn diese Personen sich zur Wahl aufstellen lassen oder ein Amt im Wahlvorstand bekleiden sollten.
Unter dem Strich wirkt sich der erweiterte Kündigungsschutz für Betriebe, in denen es bereits einen Betriebsrat gibt, kaum aus.