Betriebsratswahl: Stimmabgabe ohne Wahlumschlag

Bei der Wahl zum Betriebsrat müssen die Stimmen grundsätzlich in Umschlägen abgegeben werden. Werden keine Wahlumschläge verwendet, verstößt dies gegen die Wahlordnung, da der Schutz vor sozialem Druck nicht gewährleistet werden kann. Die Wahl ist in diesen Fällen unwirksam und anfechtbar. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

In dem verhandelten Fall fand in dem Betrieb der Arbeitgeberin im Mai 2018 eine Betriebsratswahl statt. Die Beschäftigten warfen ihre Stimmzettel ohne Umschläge in die Wahlurne, da der Wahlvorstand ihnen keine Umschläge zur Verfügung gestellt hatte. Im Anschluss daran fochten zwei Arbeitnehmerinnen und eine weitere Person die Wahl an, da der Wahlvorstand ihrer Ansicht nach gegen die Wahlordnung verstoßen habe.

Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Wahl für unwirksam erklärt hatten, legte der gewählte Betriebsrat Rechtsbeschwerde ein. Das BAG bestätigte daraufhin die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl. Bei den Regelungen in § 11 Abs.1 S. 2 und § 12 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes handele es sich um zwingende Bestimmungen der Wahlordnung. Sie dienen dem elementaren Grundsatz der geheimen Wahl und verfolgen den Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Durch die unbeobachtete persönliche Kennzeichnung und die Verwendung eines Wahlumschlags – das einfache Falten des Stimmzettels kommt hierbei nicht infrage – werde das Wahlgeheimnis gewahrt, da das Stimmverhalten nicht sichtbar werde. Insofern habe der Verstoß gegen die Wahlordnung das Wahlergebnis beeinflussen können. Es sei nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis bei Verwendung von Wahlumschlägen anders ausgefallen wäre.

BAG, Urteil vom 20. 1. 2021, 7 ABR 3/20