Pflegeversicherung: Beitragszuschlag steigt

Beitragszuschlag für Kinderlose

Seit 2005 zahlen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag. Ausgenommen von der Zahlung des Beitragszuschlags sind kinderlose Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.

Die Beitragspflicht setzt mit Beginn des Monats ein, der auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgt.

Der PV-Beitragszuschlag ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Dies gilt auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG), soweit die Beiträge aus dem Ist-Entgelt zu berechnen sind. Aus dem fiktiven Entgelt ist kein PV-Beitragszuschlag zu entrichten. Für die Bezieher von KUG überweist ihn die Bundesagentur für Arbeit vielmehr in pauschaler Höhe an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.

Eltern zahlen keinen PV-Beitragszuschlag

Als Eltern, die vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind, gelten

  • leibliche Eltern,
  • Adoptiveltern,
  • Stiefeltern und
  • Pflegeeltern.

Bei Adoptiveltern und Stiefeltern ist wichtig, dass das Kind bei der Adoption oder Heirat die Altersgrenzen für eine Familienversicherung noch nicht erreicht hat und in dieser Zeit mit den Eltern in einem Haushalt lebt. Die Elterneigenschaft kann nicht nur ein Elternteil in Anspruch nehmen. Bereits der Nachweis eines Kindes führt für beide Elternteile dazu, dass der PV-Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist.