Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht

Neue Pauschalen für Auslandsreisekosten

Das BMF hat die ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auswärtstätigkeiten im Ausland auf seinen Internetseiten veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 21. November 2023, IV C 5 – S 2353/19/10010 :005). Ein Blick auf die Nachbarstaaten zeigt, dass ab 2024 z. B. für Österreich höhere Pauschalen gelten.

Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gelten für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) Besonderheiten.

Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder umgekehrt – jeweils ohne Tätigwerden – ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Aus- ins Inland oder vom In- ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.

Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Praxistipp

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen einer Arbeitgebererstattung anwendbar.