Jahreswechsel in der Sozialversicherung

Geringfügigkeitsgrenze steigt

Auch bei der Geringfügigkeitsgrenze gibt es Veränderungen. Zum 1. Oktober 2022 wurde eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze eingeführt, die an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt ist. Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 von 12,00 auf 12,41 EUR je Zeitstunde steigt, kommt zum Jahreswechsel 2023/2024 die dynamische Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Sie steigt von 520 auf 538 EUR.

Durch die Erhöhung ergibt sich eine Jahresentgeltgrenze von maximal 6.456 EUR bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung in jedem Monat. Im Rahmen des zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze greift ebenfalls der neue Wert: ab 1. Januar 2024 ist ein zweimaliges unvorhersehbares Überschreiten bis zu maximal 1.076 EUR pro Kalendermonat möglich.

Die neue Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 538 EUR gilt bei Minijobbern auch für den Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zu 538 EUR im Monat ist ab Januar 2024 unter den sonstigen Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung möglich. Die zum 1. Oktober 2022 eingeführte Besitzstandsregelung für Arbeitnehmer, die zwischen der alten Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 EUR und der erhöhten Grenze von 520 EUR verdienen, läuft zum 31. Dezember 2023 aus. Einen neuen Besitzstand aufgrund der Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2024 gibt es nicht. Betroffene Arbeitnehmer sind zum Jahreswechsel umzumelden.