Videoaufzeichnungen als Beweis für Fehlverhalten

Aufnahmen einer nicht verdeckten Videoüberwachung auf dem Betriebsgelände können zum Beweis eines vorsätzlichen Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers gerichtlich verwertbar sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts stehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen eines Arbeitszeitbetrugs fristlos gekündigt. Der Mitarbeiter hatte am 2. Juni 2018 zunächst das Werksgelände betreten, dieses aber nach Ansicht des Arbeitgebers noch vor Schichtbeginn wieder verlassen. Es stand somit der Vorwurf im Raum, dass der Mitarbeiter zwar eingestempelt, seine Arbeit dann aber nicht geleistet habe. Dies würden Bilder einer für alle sichtbaren und mit einem Piktogramm gekennzeichneten Videokamera am Werkstor beweisen. Gegen seine daraufhin erfolgte Entlassung klagte der Arbeitnehmer, da er an diesem Tag gearbeitet hätte. Er wies darauf hin, dass die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot unterlägen und daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden dürften.

Anders als die Vorinstanzen gab das BAG dem Arbeitgeber recht. Die Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten belegen sollen, unterlägen keinem Beweisverwertungsverbot. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspreche.

BAG, Urteil vom 29. 6. 2023, 2 AZR 296/22