Endgültige Programmablaufpläne 2024

Das BMF hat den geänderten, endgültigen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2024 sowie den Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den DBA ab 2024 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 23.2.2024 – IV C 5 – S 2361/19/10008:011).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen u.a. die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und des Kinderfreibetrags durch das Inflationsausgleichgesetz, die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024, einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 Prozent sowie Änderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Bezug auf die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 nach dem BMF-Schreiben vom 3. November 2023 ausgelaufen. Zudem wurde der Entwurf vom 29. Januar 2024 durch die jetzige endgültige Regelung vom 23. Februar 2024 abgelöst.

Der ab dem 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung der vorherigen Vorgaben vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. April 2024 zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.

Die geänderten Programmablaufpläne sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

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