Steuerfreie Prämie als Inflationsausgleich

Höchstbetrag und Zeitraum

Die Neuregelung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie ist Bestandteil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, das am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Bei der Prämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, deren Steuerfreiheit sich aus § 3 Nr. 11c EStG (Einkommensteuergesetz) ergibt. Besteht Steuerfreiheit, müssen auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 3.000 EUR an ihre Arbeitnehmer zahlen. Wer im Jahr 2022 bereits 3.000 EUR als Prämie erhalten hat, kann 2023 oder 2024 nicht nochmals eine Auszahlung bekommen. Die Inflationsausgleichsprämie kann im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto des Mitarbeiters ein, so besteht keine Steuer- und Beitragsfreiheit mehr. Ist die Zahlung andererseits bereits vor dem 26. Oktober 2022 an den Arbeitnehmer erfolgt, ist sie ebenfalls steuer- und beitragspflichtig.

Schädliche Gehaltsumwandlung

Die Steuer- und Beitragsfreiheit kommt nur zum Tragen, wenn die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.