Jahresmeldungen 2020

Wie viel und wann zu melden ist

Zu meldendes Arbeitsentgelt

Als Entgelt ist in der Jahresmeldung das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt im jeweiligen Meldezeitraum anzugeben, maximal ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (für 2020: 82.800,00 EUR in den alten bzw. 77.400,00 EUR in den neuen Bundesländern). Bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300,00 EUR wird die Jahresmeldung mit dem Kennzeichen „Midijob“ versehen und im Feld „Entgelt Rentenberechnung“ das tatsächliche Entgelt ohne Anwendung des Übergangsbereichs angegeben.

Wann zu melden ist

Die SV-Jahresmeldungen für 2020 erfolgen mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung 2021, spätestens jedoch bis zum 15. Februar 2021.

Was 2021 neu ist

Aktuell werden fehlende Jahresmeldungen von den Krankenkassen mit einem Schreiben in Papierform angefordert. Für 2016 mussten rund 700.000 fehlende Jahresmeldungen von den Krankenkassen auf diesem Weg angemahnt werden. Ab 2021 wird dieses Erinnerungsverfahren digitalisiert. Mit dem Siebten SGB IV-Änderungsgesetz wird das Arbeitgeber-Meldeverfahren erweitert, sodass Krankenkassen fehlende Jahresmeldungen elektronisch bei den Arbeitgebern anfordern – beginnend mit den fehlenden Jahresmeldungen für 2020. Die Anforderung erfolgt mit dem Datensatz „Krankenkassenmeldung“ und dem neuen Datenbaustein „Anforderung Meldung“. Die elektronische Anforderung erfolgt für jede fehlende Jahresmeldung nur einmal. Ohne Reaktion wird die weitere Klärung mit dem Arbeitgeber außerhalb des elektronischen Meldeverfahrens durchgeführt. Das neue Verfahren gilt nicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie für fehlende UV-Jahresmeldungen.