Fluchtwege in Arbeitsstätten

Wie muss ein Fluchtweg beschaffen sein?

Fluchtwege und Notausgänge ermöglichen den Beschäftigten im Notfall das zügige und sichere Verlassen ihres Arbeitsplatzes und den Rettungskräften einen schnellen Einsatz. Welche möglichen Gefährdungen durch Brände etc. entstehen können und welche Fluchtwege und Notausgänge erforderlich sind, hat der Unternehmer durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und geeignete Maßnahmen abzuleiten.

Flucht- und Rettungswege können im Notfall Leben retten. Der Fluchtweg muss – in Abhängigkeit von der Anzahl der beschäftigten Personen – eine vorgeschriebene Mindestbreite haben: Bei bis zu 20 Personen beträgt sie 1 m, bei bis zu 200 Personen 1,2 m, bei bis zu 300 Personen 1,8 m und bei bis zu 400 Personen 2,4 m. Die Mindestbreite von Fluren darf durch Türen um höchstens 15 cm eingeschränkt werden, soweit die lichte Breite nicht weniger als 80 cm beträgt.