Ab 2021: Insolvenzschutz auch für Pensionskassen

Zum 1. Januar 2021 wird die Insolvenzsicherungspflicht über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) auf Betriebsrenten ausgedehnt, die über Pensionskassen durchgeführt werden. Das geht aus dem Siebten SGB IV-Änderungsgesetz hervor. Bislang waren bei einer Insolvenz des Arbeitgebers lediglich die Betriebsrenten in den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds über den PSVaG abgesichert.

Ausgenommen von der Neuregelung sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds „Protektor“ der Lebensversicherer angehören, und solche, die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien betrieben werden, sowie die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Arbeitgeber, die noch nicht Mitglied im PSVaG sind und deren Pensionskassenzusagen zum 1. Januar 2021 insolvenzsicherungspflichtig werden, müssen diese bis zum 31. März 2021 beim PSVaG anzeigen.

Ist der Arbeitgeber bereits Mitglied des PSVaG, so sind die ab 1. Januar 2021 insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen ab dem Jahr 2021 in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage (Jahresmeldung) einzubeziehen. Weitere Informationen sind zu finden hier.