Kurzarbeit - was gilt bei Unterbrechungen?

Was bei Unterbrechungen gilt

Wenn Betriebe aufgrund einer verbesserten Auftragslage für eine gewisse Zeit kein Kurzarbeitergeld benötigen, kommt es zu einer Unterbrechung des Bezuges. Wie mit solchen Fällen umzugehen ist, ist in § 104 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt:

  • Sofern Betriebe den Bezug von Kurzarbeitergeld für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem vollen Kalendermonat unterbrechen, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum (siehe Beispiel 1).
  • Bei längeren Unterbrechungen von mindestens drei Monaten muss die Kurzarbeit erneut bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Dann gilt der Bezug formal betrachtet als beendet und es beginnt ein neuer Anspruchszeitraum (siehe Beispiel 2).  

Auch wenn die maximale Bezugsdauer aus-geschöpft ist, ist ein erneuter Bezug von Kurzarbeitergeld unter den sonstigen Voraussetzungen erst nach Ablauf von drei Monaten möglich (siehe Beispiel 3).