Kurzarbeit - was gilt bei Unterbrechungen?

Corona-Pandemie bringt Sonderregeln

Regulär erhalten arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigte Kurzarbeitergeld für bis zu zwölf Monate, wenn ihr Betrieb oder einzelne Abteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzen. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten grundsätzlich 67 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als Kurzarbeitergeld, kinderlose Arbeitnehmer 60 Prozent.

Vor dem Hintergrund der (anhaltenden) Corona-Pandemie hat die Bundesregierung den Leistungsumfang des Kurzarbeitergeldes ausgedehnt:

  • Im ersten Schritt wurde im April 2020 die Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld auf bis zu 21 Monate für solche Arbeitnehmer verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist.
  • Im Oktober 2020 erfolgte dann eine weitere Anpassung. Für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gehen bzw. sich schon in der Kurzarbeit befinden, wird die Bezugsdauer zeitlich befristet auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.