Kurzarbeit - was gilt bei Unterbrechungen?

Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es eine weitere Sonderregelung, die das Kurzarbeitergeld bis längstens zum 31. Dezember 2021 unter folgenden Bedingungen erhöht:

  • das Arbeitsentgelt ist im jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 Prozent reduziert,
  • die Kurzarbeit wurde bzw. wird bis zum 31. März 2021 im Betrieb eingeführt.

Die Erhöhung erfolgt gestaffelt ab dem vierten Monat des Bezugs. Zunächst wird das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Ab dem siebten Monat wird das Kurzarbeitergeld dann auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) erhöht.

Unterbrechung von Kurzarbeit

Was passiert nun bei Unterbrechungen oder dann, wenn sich das Arbeitsentgelt nicht um mindestens 50 Prozent reduziert?

  • Die Bezugsmonate müssen für die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über drei Monate hinaus) wirken sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Auch bei Unterbrechungen der Kurzarbeit wird ab dem vierten bzw. siebten Monat das erhöhte Kurzarbeitergeld gezahlt.
  • Auf die Anzahl der Monate für den erhöhten Anspruch werden auch die Bezugsmonate angerechnet, in denen die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt weniger als 50 Prozent betragen hat. Es genügt also, wenn der betroffene Arbeitnehmer im vierten Bezugsmonat oder in den folgenden Bezugsmonaten seit März 2020 mindestens 50 Prozent Entgeltausfall hatte, um die höheren Leistungssätze zu erhalten.