Spaziergang in der Pause nicht versichert

Stürzen Arbeitnehmer beim Spazierengehen während der Mittagspause, ist dies kein Arbeitsunfall i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG).

Im vorliegenden Fall stolperte ein Fondsmanager in der Mittagspause während des Spaziergangs über eine Steinplatte und verletzte sich. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an, da er während einer Pause verunglückt sei, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Fondsmanager wandte ein, dass die Pause aufgrund seiner Arbeitsbelastung notwendig gewesen sei.

Das LSG hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Die Tätigkeit des Versicherten war im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, die nicht gesetzlich unfallversichert ist. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis. Außerdem bestehe prinzipiell keine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen. Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung wie Einkaufen oder Essen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die einen Versicherungsschutz für den Spaziergang hätten begründen können. Es wurde keine Revision zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.

LSG Hessen, Urteil vom 24. 7. 2019, L 9 U 208/1