Freistellung und Arbeitslosengeld

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 30. August 2018 entschieden, dass die während einer unwiderruflichen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte Vergütung bei der Bemessung des anschließenden Arbeitslosengeldes einzubeziehen ist (B 11 AL 15/17 R). Betroffene Arbeitnehmer dürfen sich jetzt über höhere Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) freuen.

Wer seinen Job verliert, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wird aus den im letzten Jahr vor dem Ausscheiden abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen der versicherungspflichtigen Beschäftigungen berechnet. Gibt es in diesem Jahr weniger als 150 Beschäftigungstage, wird auf die letzten zwei Jahre (ab 1. Januar 2020: 30 Monate) zurückgegriffen. Wenn auch hier keine 150 Beitragstage vorliegen, wird die Leistung pauschal nach der beruflichen Qualifizierung berechnet. Dies hat für die Betroffenen meist ein niedrigeres Arbeitslosengeld zur Folge.

Doch welcher Bemessungszeitraum ist maßgeblich, wenn der Beschäftigte zuletzt – z. B. durch einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber – unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt war?

Art des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich?

Bisher war umstritten, ob auch das in der Freistellungsphase gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen war. In ihren „Fachlichen Weisungen“ unterscheidet die BA zwischen einem versicherungsrechtlichen und einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Ein leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor, wenn die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt werde. Folglich heißt es in den Weisungen dazu: „Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung (…) bleiben außer Betracht.“ Kam es später zum Rechtsstreit, urteilten die Landessozialgerichte (LSG) jedoch unterschiedlich. Während die Gerichte in Hamburg und München der BA Recht gaben, sah das LSG Nordrhein-Westfalen hier keinen Grund für eine Differenzierung zwischen versicherungsrechtlicher und leistungsrechtlicher Beschäftigung. Schließlich seien doch während der Freistellungsphase auch Beiträge gezahlt worden. Dies müsse bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden.