Abgrenzung zw. Bar- und Sachlohn

Freigrenze gilt nicht je Sachzuwendung

Die Freigrenze von 44 EUR gilt nicht für jede einzelne Sachzuwendung, sondern für alle in einem Monat gewährten Sachbezüge insgesamt. Händigt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern etwa monatlich einen Waren- oder Benzingutschein im Wert von 44 EUR aus und würde er jetzt zusätzlich noch den als Sachlohn anzunehmenden Versicherungsschutz übernehmen, wäre die Freigrenze überschritten. Folge: Auch der Waren-/ Benzingutschein wäre steuerpflichtig.

Handlungsempfehlung

Entscheidet sich also der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potenzial für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 EUR erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.

Blick in die Zukunft

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung verändern wird. Denn die Finanzämter sind bislang bei der Übernahme von entsprechenden Versicherungsschutzleistungen generell von Barlohn ausgegangen. Angesichts der klarstellenden Rechtsprechung des BFH wird auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Oktober 2013 möglicherweise anzupassen sein.