Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Optionssysteme

Ab 2018 können per Tarifvertrag (oder auch durch Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarung, sofern der Tarifvertrag dies zulässt) Modelle zur automatischen Entgeltumwandlung (Optionssysteme oder „Opting-Out-Systeme“) eingeführt werden. Dies kann für alle Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe geregelt werden. Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, ob sie alle Arbeitgeber in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Einführung verpflichten oder ihnen lediglich die Möglichkeit zur Implementierung anbieten.

Optionssystem bedeutet, dass eine Entgeltumwandlung in einer bestimmten festgelegten Höhe ohne weiteres Zutun der Arbeitnehmer erfolgt. Die Arbeitnehmer haben allerdings ein Widerspruchsrecht.

Dabei gilt das in Textform (schriftlich, zum Beispiel als E-Mail) abzugebende Angebot auf Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer als angenommen, wenn ihm das Angebot mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden ist und er nicht widersprochen hat. Weisen Sie außerdem deutlich darauf hin,

  • welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden sollen und
  • dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann.