Gleiche Arbeit, gleicher Lohn

Vergleichbarkeit der Arbeitsleistung

Zu den zu „berücksichtigenden Faktoren“ sollen neben der Arbeit selbst auch Ausbildungsanforderungen oder Arbeitsbedingungen zählen. Weitere Faktoren, die in einer Gesamtschau zu bewerten sein sollen, können unter anderem sein:

  • Qualifikation,
  • individuelle Fertigkeiten,
  • Verantwortung sowie
  • psychische und physische Belastungen

Unklar ist jedoch, wie diese Faktoren zu gewichten sind – der Gesetzgeber empfiehlt eine „gerechte Bewertung“ aller Kriterien. Ebenso ungeklärt ist, wie Vergleichsgruppen bei Zahlungen übertariflicher Vergütungen gebildet werden können. Fest steht jedoch, dass weder Quantität noch Qualität der Arbeitsleistung als Vergleichskriterium herangezogen werden dürfen, sondern nur die konkrete Tätigkeit selbst und die dafür erforderlichen Anforderungen.

Mit anderen Worten: Das Vorbringen einer gleichwertigen Tätigkeit bei anderer Bezahlung kann nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, der Mitarbeiter des anderen Geschlechts erbringe bessere Leistungen. Es sind sachlich nachvollziehbare Unterschiede bei der Tätigkeit selbst entscheidend.

Vermutlich werden die Arbeitsgerichte sich mit der Frage, wann eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit vorliegt, mehr als nur einmal beschäftigen. Allerdings treffen die Gerichte auch immer nur Einzelfallentscheidungen, sodass fraglich ist, ob und wie weit sich ein Urteil auf jeden Betrieb übertragen lässt.

Praxistipp

Streitvermeidende Lösungen könnten darin liegen, sämtliche Stellenbeschreibungen zu überarbeiten und eindeutig zu formulieren, um eventuelle Unterschiede bei den Tätigkeiten herauszustellen, oder mit dem Betriebsrat gemeinsam Beurteilungs- und Vergleichbarkeitskriterien für alle Stellen festzulegen.