Betriebsrente: Steuerliche Förderung für Geringverdiener

Steuerfreier Zuschuss bringt Förderung vom Staat

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll die betriebliche Altersversorgung stärker bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (bis monatlich 2.200 EUR) verbreitet werden. Besonders Arbeitnehmer, die sich keinen oder nur einen geringen Entgeltumwandlungsbetrag leisten können, sollen motiviert werden, eine betriebliche Altersversorgung aufzubauen.

Daher hat der Gesetzgeber ab 2018 einen neuen zusätzlichen steuerlichen Förderbetrag für Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen eingeführt (BAV-Förderbetrag). Dieser wird dann gewährt, wenn Sie einen Zuschuss zur Pensionskasse, zum Pensionsfonds oder zur Direktversicherung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten. Möglich ist dieser steuerfreie Zuschuss, der nicht in Konkurrenz zu der 8-Prozent-Regelung steht, dann, wenn der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers folgende Einkommensgrenzen nicht überschreitet:

  • 73,34 EUR bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,
  • 513,34 EUR bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
  • 2.200 EUR bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum,
  • 26.400 EUR bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum.

Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 EUR und höchstens 480 EUR im Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR (30 Prozent von 240 EUR) und höchstens 144 EUR (30 Prozent von 480 EUR).

Praxistipp

Die 8-Prozent-Regelung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft und belässt 8 Prozent der BBG RV West (2018 = 6.240 EUR) steuerfrei, wenn der Betrag für eine betriebliche Altersversorgung genutzt