Unfallversichert während der Abteilungsweihnachtsfeier

Damit Unfallversicherungsschutz für die Mitarbeiter besteht, muss die Unternehmensleitung nicht persönlich an einer Betriebsfeier einer Abteilung teilnehmen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) reicht es aus, dass der Sachgebietsleiter die Feier organisiert und diese jedem Mitarbeiter der Abteilung offensteht. Im konkreten Fall gestattete eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen Weihnachtsfeiern in den Unterabteilungen zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der Gesamtdienststelle. In einer Dienstbesprechung mit den Sachgebietsleitern legte die Betriebsleitung fest, dass der Beginn frühestens um 12 Uhr sein sollte und durch die Zeiterfassung zu dokumentieren sei.

Daraufhin kündigte eine Abteilungsleiterin die Veranstaltung bei ihrem Team an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Auf der anschließenden Wanderung nach dem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Diensträumen stürzte eine Beschäftigte und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft wertete das Ereignis nicht als Arbeitsunfall, wogegen die Mitarbeiterin erfolgreich klagte. Die Richter des BSG entschieden, dass es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes ausreiche, wenn eine Feier im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfindet.

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck wird auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die Feier muss allerdings allen Mitarbeitern der Abteilung offen stehen und der Sachgebietsleiter muss daran teilnehmen.

BSG vom 5.7.2016 – B 2 U 19/14 R