Die neue Flexi-Rente

Rentenversicherung ab 2017

Aktuelle Situation

Derzeit sind Altersvollrentenbezieher in einer neben der Rente mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Lediglich der Arbeitgeberanteil ist zu entrichten, welcher sich jedoch nicht rentensteigernd auswirkt. Bei einem Altersteilrentenbezug besteht hingegen keine Rentenversicherungsfreiheit.

Was gilt ab 2017?

Ab dem 1. Januar 2017 soll Rentenversicherungsfreiheit für beschäftigte Altersvollrentner nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VI i.d.F. des Entwurfs zum Flexi-Rentengesetz – E). Für diese Beschäftigten ist weiterhin der Arbeitgeberanteil zu entrichten, welcher sich aber nicht rentensteigernd auswirkt. Jedoch können sie durch eine Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI-E). Die in einem Kalenderjahr aus den Pflichtbeiträgen erworbenen zusätzlichen Rentenanwartschaften werden dann zum 1. Juli des Folgejahres in einer Rentenneuberechnung rentensteigernd berücksichtigt. Rentner, die eine Beschäftigung über den Beginn einer vorzeitigen Altersvollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ausüben, bleiben daher rentenversicherungspflichtig (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VI-E). Aus den geleisteten Pflichtbeiträgen werden zusätzliche Rentenanwartschaften erworben, die den bestehenden Altersrentenanspruch ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze erhöhen sollen.

Übergangsregelung

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, sollen in dieser Beschäftigung im Rahmen einer Bestandsschutzregelung rentenversicherungsfrei bleiben. Sie können aber gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 230 Absatz 9 SGB VI-E).