Anpassung der steuerlich absetzbaren Umzugskosten

Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen, können die hierfür anfallenden Umzugskosten steuerlich abgesetzt werden. So kann entweder der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen oder der Arbeitnehmer kann sie als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Die hierfür geltenden Höchstbeträge sind nun (rückwirkend) zum 1. März 2016 und erneut mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 angepasst worden. Als Umzugskosten, die in einem betrieblichen oder dienstlichen Zusammenhang stehen, können sowohl „Sonstige Umzugsauslagen“ (wie zum Beispiel Transportkosten) als auch umzugsbedingte Aufwendungen für den Unterricht von Kindern steuerlich berücksichtigt werden.