Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente wird Pflicht
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
Bereits seit dem 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG, offiziell: „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“) in Kraft. Durch unterschiedliche Regelungen soll die betriebliche Altersversorgung, gerade auch in kleinen und mittleren Betrieben, stärker verbreitet und für die Arbeitnehmer attraktiver werden.
Eine wichtige Neuerung stellte die Einführung einer gesetzlichen Beteiligung des Arbeitgebers (Arbeitgeberzuschuss) im Falle von Entgeltumwandlungen der Beschäftigten zugunsten von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds dar (§ 1a Abs. 1a und § 26a BetrAVG – Betriebsrentengesetz). Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen besteht die gesetzliche Zuschussverpflichtung nicht.
Für die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses sind unterschiedliche Zeitstufen in das BetrAVG eingefügt worden. Die erste Stufe ist bereits 2019 in Kraft getreten. Für alle ab dem 1. Januar 2019 geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen sind Arbeitgeber bereits verpflichtet, einen Zuschuss zu gewähren. Ab dem 1. Januar 2022 müssen nun auch die Entgeltumwandlungsvereinbarungen bezuschusst werden, die bereits vor 2019 bestanden haben.
Der Gesetzgeber hat dies bewusst zeitlich gestreckt, damit die Unternehmen ausreichend Zeit haben, sich darauf einzustellen und entsprechende Konzepte zu entwickeln.