Wenn Job-Bewerber einfach verschwinden
Kündigung vor dem ersten Arbeitstag und in der Probezeit
Ein Vertragsverhältnis zu kündigen, bevor es überhaupt begonnen hat, klingt zwar ein wenig seltsam, es passiert aber immer häufiger. Die schlechte Nachricht lautet: Unter formalrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Kündigung durch den Arbeitnehmer durchaus möglich, bevor er überhaupt angefangen hat zu arbeiten. Dafür kann es, neben attraktiveren Jobangeboten, durchaus auch nachvollziehbare Gründe geben, z. B. wenn der neue Mitarbeiter aus dringenden familiären Gründen die Stelle nicht antreten kann.
Arbeitgeber können ebenfalls noch vor Arbeitsantritt kündigen, wenn ein wichtiger Grund diesen Schritt rechtfertigt. So wird z. B. von hochwassergeschädigten Unternehmern niemand erwarten können, dass für neue Mitarbeiter eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
Wenn jedoch eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme ausgesprochen werden soll, ist auch unter diesen besonderen Umständen sowohl die Schriftform gem. § 623 BGB zu beachten als auch die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Der Betriebsrat wäre in diesem Fall jedoch nicht anzuhören. Dagegen ist ein Rücktritt vom unterschriebenen Arbeitsvertrag oder dessen Widerruf nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise im Falle einer Täuschung. Wer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendigen will, muss kündigen.
Vereinbarung einer Probezeit
Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, gilt diese natürlich für beide Seiten. Daraus ergibt sich, dass jeder Mitarbeiter nach oder auch schon während des ersten Arbeitstages kündigen kann, nachdem er entweder zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen ist oder schon für den ersten Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Dieses Verhalten wäre zwar nicht besonders freundlich, rechtlich aber nicht zu beanstanden.
Auch bei einer Kündigung in der Probezeit ist beiderseits die vertraglich vereinbarte Frist einzuhalten, in aller Regel zwei Wochen. Wenn jedoch ein Mitarbeiter schon am ersten Tag der Probezeit kündigt, wird es wenig Sinn ergeben, wenn der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Kündigungsfrist besteht. Stattdessen sollte in diesem Fall schnellstmöglich ein Aufhebungsvertrag geschlossen und das sofortige Ende des Arbeitsverhältnisses fixiert werden. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber weitere Zahlungsverpflichtungen vermeiden.