Jahressteuergesetz 2020 - Definition Zusätzlichkeits- voraussetzung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung u. a. zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung geändert, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (BFH, Urteile vom 1.8.2019, VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV)).
Nunmehr befürwortet der BFH, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht ausgeschlossen werden. Bedingung sei lediglich, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel).
Die Finanzverwaltung wendet die o. g. BFH-Urteile jedoch nicht an (Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 5. 2. 2020, BStBl I Seite 222). Und der Gesetzgeber will deren Anwendung nun durch das Jahressteuergesetz 2020 sogar gesetzlich unterbinden.
Mit der im Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 enthaltenen neuen Regelung in § 8 Abs. 4 EStG soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten erbrachte Sachbezüge oder Zuschüsse werden nur dann als „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung soll dies unabhängig davon gelten, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Die Vorschrift ist erstmals anzuwenden auf Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2019 zugewendet werden. Fazit: Für 2020 besteht dann keine Möglichkeit mehr, die positive Rechtsprechung des BFH umzusetzen!
Jahressteuergesetz 2020 - Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
Ist einem Arbeitnehmer bisher keine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt worden, kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen. In diesem Fall benötigt der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug die durch den Arbeitnehmer vorgelegte amtliche Bescheinigung. Diese Bescheinigung hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers für die Dauer von einem Jahr auszustellen. Ab dem 1. Januar 2021 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diese amtliche Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für seinen Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber dazu bevollmächtigt.
Jahressteuergesetz 2020 - Neues Datenaustausch- verfahren
Ein weiteres Verfahren „Übermittlung mittels Papierbescheinigung“ soll künftig durch einen elektronischen Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern durch Integration in das bewährte ELStAM-Verfahren ersetzt werden. Die Neuregelungen können im Rahmen eines Pilotprojekts bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden. Der verpflichtende Regelbetrieb soll ab dem 1. Januar 2024 starten.