Aktuelle Steueränderungen

Behinderten-Pauschbeträge

Für Menschen mit Behinderung werden die Behinderten- Pauschbeträge ab 2021 verdoppelt (durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge). So besteht künftig bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ein Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 EUR statt bisher 570 EUR. Für Menschen mit Behinderung, die beispielsweise hilflos (Merkzeichen „H“) sind, beträgt der Behinderten-Pauschbetrag künftig 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR).

Damit können Steuerpflichtige mit Behinderung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.

Zur Anerkennung eines GdB kleiner als 50 bedarf es ab 2021 aus Gründen der Steuervereinfachung keiner weiteren Voraussetzungen mehr. So wird sich der Behinderten-Pauschbetrag bei Menschen mit Behinderung bereits mit einem GdB von 20 erstmals ab 2021 steuerlich auswirken. Dann steht diesem Steuerzahler z. B. ein Pauschbetrag in Höhe von 384 EUR zu. Ist der GdB gegenüber dem Finanzamt beantragt worden, kann das Finanzamt den als ELStAM gebildeten Freibetrag dem Arbeitgeber mitteilen, der ihn im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt.