Neuerungen beim Kassenwahlrecht
Unverändertes Versicherungsverhältnis
Bei einem unveränderten Versicherungsverhältnis, z. B. einer andauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung, teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch künftig nur noch der Krankenkasse seiner Wahl mit. Eine formelle Kündigung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich. Die Information über die Kündigung erhält die bisherige Krankenkasse von der neuen Krankenkasse – und zwar elektronisch im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bisherige Kündigungsbestätigung.
Sofern die Voraussetzungen für den Kassenwechsel zu dem gewünschten Zeitpunkt noch nicht vorliegen sollten, z. B. weil die allgemeine bzw. eine besondere Bindungsfrist noch nicht erfüllt ist, gibt die bisherige Krankenkasse das frühestmögliche Datum der Beendigung der Mitgliedschaft an.
Nach Eingang der Rückmeldung informiert die gewählte Krankenkasse das Mitglied unverzüglich über den vollzogenen Kassenwechsel.